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Wann benötigt Ihre Photovoltaikanlage in Siegen eine Genehmigung?

Möchten Sie eine Photovoltaikanlage in Siegen installieren, sind aber unsicher, ab wann hierfür eine Baugenehmigung erforderlich ist? Als erfahrener Baustatiker mit Zulassung nach §63 BauO NRW führe ich Sie durch die relevanten Vorschriften, um Ihr Vorhaben sicher und konform umzusetzen.

Lokale Vorschriften in Siegen

Die grundlegenden Anforderungen für die Genehmigungspflicht von Photovoltaikanlagen in Nordrhein-Westfalen sind in der Landesbauordnung NRW (BauO NRW) festgelegt. Darüber hinaus können spezifische Regelungen durch Bebauungspläne und örtliche Satzungen der Stadt Siegen bestehen.

Prüfen Sie stets die örtliche Bauordnung sowie gegebenenfalls Bebauungspläne und städtebauliche Satzungen der Stadt Siegen. Ein Blick in die "Hinweise zum genehmigungsfreien Bauen und Anzeigeverfahren für Solaranlagen, Stadt Siegen, Stand: 15.03.2024" (einsehbar auf der offiziellen Webseite der Stadtverwaltung Siegen) kann zusätzliche Klarheit schaffen und ist für die Planung unerlässlich.

Technische Anforderungen (BauO NRW, DIN)

Die Genehmigungspflicht für Photovoltaikanlagen in Nordrhein-Westfalen regelt sich primär nach § 62 BauO NRW (Verfahrensfreie Bauvorhaben). Zusätzlich sind stets statische und brandschutztechnische Anforderungen zu beachten, auch wenn die Anlage selbst verfahrensfrei ist.

§ 62 BauO NRW - Verfahrensfreie Bauvorhaben

  • Abs. 1 Nr. 1 c: Solaranlagen und die zugehörigen baulichen Anlagen zur Erzeugung, Speicherung und Nutzung von Strom oder Wärme auf Dächern und an Außenwänden, wenn sie die Dach- oder Wandfläche nicht wesentlich überragen. Als "nicht wesentlich überragend" wird im Allgemeinen eine Überragung von weniger als 30 cm über die jeweilige Fläche interpretiert. Diese Anlagen sind in der Regel genehmigungsfrei.
  • Abs. 1 Nr. 1 d: Solaranlagen als Nebeneinrichtungen im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, die nicht höher als 3 m und nicht länger als 9 m sind. Dies betrifft typischerweise freistehende Anlagen, wie beispielsweise einen Solarcarport oder kleinere Anlagen im Garten.

Wichtige zusätzliche Aspekte

  • Abstandsflächen nach § 6 BauO NRW: Auch genehmigungsfreie Photovoltaikanlagen müssen die gesetzlich vorgeschriebenen Abstandsflächen zu Nachbargrenzen einhalten. Dies ist insbesondere bei freistehenden Anlagen oder bei Anlagen an Giebelflächen nahe der Grenze von Bedeutung. Ein Mindestabstand von 3 m zur Grundstücksgrenze ist hierbei die Regel, sofern ein Bebauungsplan keine anderen Festsetzungen trifft.
  • Denkmalschutz: Befindet sich Ihr Gebäude oder das Ensemble, zu dem es gehört, unter Denkmalschutz, ist jede Veränderung am Erscheinungsbild, einschließlich der Installation einer PV-Anlage, immer genehmigungspflichtig. Dies regelt das Denkmalschutzgesetz NRW in Verbindung mit § 9 BauO NRW. Eine Abstimmung mit der Unteren Denkmalbehörde ist zwingend erforderlich.
  • Statische Nachweise: Unabhängig von der Genehmigungspflicht der PV-Anlage selbst ist die Tragfähigkeit des Daches für die zusätzliche Last (Eigengewicht der Module, Wind- und Schneelasten) immer statisch nachzuweisen. Hierbei sind die Eurocodes, insbesondere DIN EN 1990 (Grundlagen der Tragwerksplanung) und DIN EN 1991 (Einwirkungen auf Tragwerke), anzuwenden. Für etwaige Fundamente von freistehenden Anlagen ist DIN EN 1997-1 (Eurocode 7 - Geotechnische Bemessung) maßgebend. Die Erdarbeiten für Fundamente richten sich nach DIN 18300 (VOB/C - Erdarbeiten).

Übersicht zur Genehmigungspflicht von PV-Anlagen in Siegen

Anlagentyp / Standort Genehmigungspflichtig / -frei Relevante Kriterien (§ 62 BauO NRW) Hinweise
Auf Dächern / an Außenwänden i.d.R. genehmigungsfrei Überragt die Dach- / Wandfläche nicht wesentlich (typ. < 30 cm) Statik des Daches/der Wand ist stets zu prüfen (DIN EN 1990, DIN EN 1991). Brandschutzbestimmungen beachten.
Freistehend (im bebauten Bereich) i.d.R. genehmigungsfrei Nicht höher als 3 m, nicht länger als 9 m (§62 Abs.1 Nr.1 d BauO NRW) Abstandsflächen zu Nachbarn müssen eingehalten werden (§6 BauO NRW). Statischer Nachweis des Fundaments (DIN EN 1997-1) ist erforderlich.
Auf / an denkmalgeschützten Gebäuden Immer genehmigungspflichtig Unabhängig von Größe und Überragung. Zwingende Abstimmung mit der Unteren Denkmalbehörde Siegen erforderlich. Umfassende Dokumentation ist vorzulegen.
Im Außenbereich i.d.R. genehmigungspflichtig Kann in der Regel nicht als "verfahrensfrei" eingeordnet werden (§ 35 BauGB). Ausnahme: als unwesentliche Nebenanlage eines genehmigungsfreien Gebäudes (sehr selten für PV-Anlagen). Ein Bauantrag ist zumeist unumgänglich.

Häufige Fehler bei der Planung von PV-Anlagen

  • Nichtbeachtung des Denkmalschutzes

    Ein Bauherr in Siegen erhielt Ablehnung für seine PV-Anlage auf einem Gebäude im Bereich der historischen Altstadt, da der Denkmalschutz nicht vorab geprüft und die Anlage ohne Genehmigung der Unteren Denkmalbehörde errichtet wurde. Prüfen Sie stets die Denkmaleigenschaft des Gebäudes, auch wenn es sich um ein vermeintlich "verfahrensfreies" Vorhaben handelt.

  • Fehlende Abstandsflächen bei freistehenden Anlagen

    Oft wird angenommen, dass jede freistehende PV-Anlage genehmigungsfrei ist, auch wenn sie zu nahe an der Nachbargrenze steht. Dies ist ein Irrtum; die Abstandsflächen gemäß § 6 BauO NRW müssen auch für verfahrensfreie Anlagen eingehalten werden, sofern sie nicht aufgrund geringer Größe als "unerhebliche Bauteile" gelten. Dies ist bei Anlagen über 3m Länge oder Höhe selten der Fall.

  • Überschreitung der "wesentlichen Überragung"

    Die Installation von PV-Modulen, die die Dachfläche oder Außenwand um deutlich mehr als 30 cm überragen, kann die Genehmigungsfreiheit aufheben. Achten Sie auf die Montagehöhe und den Abstand der Module zur Gebäudehülle.

  • Vernachlässigung der statischen Prüfung

    Auch wenn die PV-Anlage selbst verfahrensfrei sein mag, ist der statische Nachweis für die Tragkonstruktion (Dach, Wand, Fundament) nach DIN EN 1990 und DIN EN 1991 **immer** erforderlich. Eine fehlende oder unzureichende statische Prüfung stellt ein erhebliches Sicherheitsrisiko dar und kann rechtliche Konsequenzen haben.

So ermitteln Sie die Genehmigungspflicht Ihrer PV-Anlage in Siegen - Schritt-für-Schritt-Anleitung

  1. Schritt 1: Gebäudeart und Standort prüfen

    Klären Sie, ob Ihr Gebäude unter Denkmalschutz steht oder sich in einem besonderen Geltungsbereich (z.B. Bebauungsplan mit Festsetzungen zur Dachgestaltung, Außenbereich) befindet. Diese Informationen erhalten Sie beim Bauamt der Stadt Siegen.

  2. Schritt 2: Anlagentyp und Abmessungen festlegen

    Bestimmen Sie, ob Ihre PV-Anlage auf dem Dach, an der Wand oder freistehend errichtet werden soll. Ermitteln Sie die genauen Abmessungen (Höhe, Länge, Abstand zur Gebäudehülle). Für Dach- und Wandanlagen: Überragt die Anlage die Fläche um weniger als 30 cm? Für freistehende Anlagen: Bleibt sie unter 3 m Höhe und 9 m Länge?

  3. Schritt 3: Abstandsflächen zu Nachbarn prüfen

    Insbesondere bei freistehenden Anlagen und bei Dachrand-Installationen in Grenznähe ist die Einhaltung der Abstandsflächen gemäß § 6 BauO NRW zu prüfen. Ein Regelabstand von 3 m zur Grundstücksgrenze muss eingehalten werden, sofern der Bebauungsplan oder die bauliche Situation keine Ausnahmen zulassen.

  4. Schritt 4: Statische Tragfähigkeit nachweisen

    Beauftragen Sie einen qualifizierten Tragwerksplaner (Statiker) mit der Überprüfung der bestehenden Dach- oder Wandkonstruktion bzw. der Planung des Fundaments (für freistehende Anlagen). Dieser Nachweis ist gemäß DIN EN 1990 und DIN EN 1991 für die Sicherheit des Bauwerks unerlässlich, unabhängig von der Genehmigungspflicht der PV-Anlage.

  5. Schritt 5: Ergebnis beurteilen und ggf. Bauantrag stellen

    Führen alle Prüfschritte zu einem "genehmigungsfrei", können Sie die Anlage ohne vorherigen Bauantrag errichten. Dokumentieren Sie Ihre Prüfung und alle relevanten Daten für eventuelle Nachfragen. Sollte eine Genehmigungspflicht vorliegen, reichen Sie einen vollständigen Bauantrag bei der Bauaufsichtsbehörde der Stadt Siegen ein.

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